VBG § 58., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 58.

(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.

(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht.

(6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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