Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 58.
Monatsentgelt
(1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,86% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342