Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 57a.
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor''.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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