VBG § 57a., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 57a.

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor''.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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