Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 57.
Vertragsprofessoren
(1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG, § 22 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.
(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder
5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.
(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
(4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:
1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;
2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.
Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
(6) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.
(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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