Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 57.
Vertragsprofessoren
(1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993) ersetzt werden.
(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.
(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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