Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 57.
Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
(1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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