VBG § 56e., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 56e.

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder

zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen

(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 Euro.

(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

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