Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 56e.
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen
einer öffentlichen Krankenanstalt
(1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 4 000 S bis einschließlich Dezember 1999, 4 060 S ab Jänner 2000.
(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
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