VBG § 56d., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2003
Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 56d.
§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG ausübt, anzuwenden.
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