VBG § 56c., BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 56c.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

(1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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