VBG § 56b. Aufwandsentschädigung, BGBl. I Nr. 109/1997, gültig von 01.10.1997 bis 11.02.2015

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 56b. Aufwandsentschädigung

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,

2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten 2,00%.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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