Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 56a. Dienstzulage (Forschungszulage)
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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