Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 56.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
(1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
2. Demonstratoren.
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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