Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 56.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
(1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind:
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und
2. Demonstratoren.
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studierende aufgenommen werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und der §§ 26 und 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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