VBG § 55a., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003
Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 55a.
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor''.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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