Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 55a.
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor''.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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