VBG § 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.

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