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VBG § 54e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oderzahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt, BGBl. I Nr. 147/2008, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 54e. Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oderzahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 353,5 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 483,3 €.

(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,

2. einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

(4) Personen, deren Dienstverhältnis am nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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