Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54c.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
(1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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