VBG § 54c., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 54c.

Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Bei der Anwendung des § 53a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.

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