Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54c.
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Vertragsassistenten sind die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Bei der Anwendung des § 53a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist insbesondere auf teilbeschäftigte Vertragsassistenten Bedacht zu nehmen.
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