VBG § 54c. Abgeltung der Lehrtätigkeit, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004
Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54c. Abgeltung der Lehrtätigkeit
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
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