Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54b.
Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.
3 Z 2 und 3 und Abs. 5 ............................. 3,50 vH,
2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.
3 Z 1 und Abs. 4 ................................... 1,75 vH.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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