VBG § 54a. Dienstzulage (Forschungszulage), BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 01.10.1999 bis 11.02.2015

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 54a. Dienstzulage (Forschungszulage)

(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Dem Vertragsassistenten, der

1. eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und

2. das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,

gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.

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