Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
§ 54a.
(1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 11,14% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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