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VBG § 52., BGBl. Nr. 759/1993, gültig von 09.11.1993 bis 30.09.1996

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 52.

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.

(2) In die Gesamtverwendungsdauer sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten

1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§2 bis 5 und 9 EKUG und

2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes

nicht einzurechnen.

(3) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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