VBG § 51., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.10.1996 bis 14.02.1997

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 51.

(1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 30 Abs. 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten erfüllen.

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,

2. für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder

3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, mit Zustimmung des Bundeskanzlers abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) ist nicht erforderlich.

(6) Überdies dürfen Vertragsassistenten, deren Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, vorübergehend weiterverwendet werden; Neuaufnahmen sind unzulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342