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VBG § 51., BGBl. Nr. 389/1994, gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1996

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 51.

(1) Vertragsassistenten sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 30 Abs. 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitäts(Hochschul)assistenten erfüllen.

(3) Die Aufnahme ist nur zulässig

1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,

2. für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder

3. für eine vorübergehende Verwendung, für die der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird.

(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur zulässig, wenn es besondere Umstände in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, mit Zustimmung des Bundeskanzlers abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) ist nicht erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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