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VBG § 50., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 50.

(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

1. Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 -,

2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49,

3. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979.

(3) § 51c des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragslehrer, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.

(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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