zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VBG § 50., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.10.1996 bis 30.06.1997

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten

§ 50.

(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:

1. Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c und § 30 Abs. 5 und 6 -,

2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49,

3. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979.

(3) § 51c des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragslehrer, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342