ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 4a.
Besorgung von Aufgaben der europäischen
Integration
(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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