VBG § 49u., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

4. Unterabschnitt Staff Scientists

§ 49u.

(1) Organisationsrechtlich sind

1. die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

2. die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

zugeordnet.

(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen

1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),

2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,

3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,

4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.

(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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