Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
4. Unterabschnitt Staff Scientists
§ 49s.
(1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
1. der Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27d, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität (Universität der Künste) der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und
2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Institutsvorstandes oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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