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VBG § 49q., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 30.06.2002

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

3. Unterabschnitt Assistenten

§ 49q.

(1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt

1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,

a) 500 000 S (ab 36 627,1 Euro),

b) 600 000 S (ab 43 952,5 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a) 550 000 S (ab 40 289,8 Euro),

b) 650 000 S (ab 47 615,2 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;

3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

a) 600 000 S (ab 43 952,5 Euro),

b) 700 000 S (ab 51 278,0 Euro), wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.

(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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