Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
2. Unterabschnitt Professoren
§ 49i. Rechte
(1) Der Professor führt
1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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