Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
2. Unterabschnitt Professoren
§ 49g.
(1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn
1. das oberste Kollegialorgan der Universität (Universität der Künste) den Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach bestätigt (§ 22 Abs. 1 Z 2 UOG 1993, § 23 Abs. 1 Z 2 KUOG) und
2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität (Universität der Künste) als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch eine Stellungnahme des Studiendekans einzuholen; auf die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden ist Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342