Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
2. Unterabschnitt Professoren
§ 49g. Verlängerung des Dienstverhältnisses
(1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn
1. der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und
2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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