VBG § 49c., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49c.

Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten,

Teilrechtsfähigkeit

(1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität (Universität der Künste) zu führen (Mitarbeitergespräch).

(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.

(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.

(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und

2. die Universität (Universität der Künste) bzw. die betreffende Einrichtung über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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