VBG § 49a. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49a. Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem begründet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342