VBG § 49a. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 176/2004, gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2013

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer

§ 49a. Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem begründet wird.

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