VBG § 49a., BGBl. I Nr. 87/2001, gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003
Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer
§ 49a.
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem begründet wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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