VBG § 49a. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig ab 01.01.2019
Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer
§ 49a. Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem begründet wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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