Abschnitt IIb Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
§ 49.
Abfertigung der Vertragslehrer
(1) § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 38 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 35 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 42g in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
1. in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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