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VBG § 48v. Entgelt, BGBl. I Nr. 112/2019, gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2019

Abschnitt IIb Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

§ 48v. Entgelt

(1) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:


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in der Entlohnungsstufe
Euro
1
5 447,1
2
6 132,6
3
6 713,9

(2) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.

(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.

(6) Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(7) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestellung (oder einer Betrauung gemäß § 48r Abs. 9) als Vertragslehrpersonen in den Entlohnungsgruppen l ph, l 1 oder l 2 eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet haben und die mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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