VBG § 48t. Ausnahmebestimmungen, BGBl. I Nr. 102/2018, gültig von 01.01.2019 bis 27.12.2019

Abschnitt IIb Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements

§ 48t. Ausnahmebestimmungen

(1) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

(2) § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.

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