VBG § 48p. Lehrvergütung, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.01.2023

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48p. Lehrvergütung

(1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 103,9 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 51,9 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(5a) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

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