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VBG § 48o. Monatsentgelt und Dienstzulagen, BGBl. I Nr. 119/2016, gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48o. Monatsentgelt und Dienstzulagen

(1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,

2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,

3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.

(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 480,3 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 266,8 €.

71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 595,1 €.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.

(7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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