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VBG § 48n. Sonderbestimmungen, BGBl. I Nr. 6/2023, gültig von 01.09.2023 bis 09.10.2024

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48n. Sonderbestimmungen

(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;

3. § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

4. § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind;

5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind.

(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.

(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.

(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des außer Kraft)

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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