VBG § 48n. Sonderbestimmungen, BGBl. I Nr. 65/2015, gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48n. Sonderbestimmungen

(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;

2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;

3. § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;

4. § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind;

5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind.

(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft)

(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des außer Kraft)

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342