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VBG § 48m. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, BGBl. I Nr. 55/2012, gültig von 01.10.2013 bis 23.12.2020

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48m. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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