Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
§ 48m. Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung
(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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