Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
§ 48l. Verwendungsbezeichnungen
(1) Vertragshochschullehrpersonen führen
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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